Goldene Zeiten für "zu laute" Moppeds

Hier könnt Ihr alles Posten, was in kein anderes Forum passt!
jamie01
Kennt sich schon aus
Kennt sich schon aus
Beiträge: 121
Registriert: 01 Okt 2005 00:00
Kontaktdaten:

#16 

Beitrag von jamie01 »

@OntheFly

Jetzt habe ich die Mitteilung aus dem Ministerium des Innern auch auf den Tisch bekommen und es ist wie Du bereits erwähnt hast.

Der § 18 StVZO ist gestrichen worden, folglich kann der § 19 StVZO nicht mehr greifen. Aus diesem Grund findet dieser auch keine Anwendung mehr.

Da eine Bußgeldregelung für die neue FZV noch nicht abschließend geregelt ist, wird der § 30 StVZO bei derartigen Bauartveränderungen angewendet. Dieser wird mit nur -----------25 Euro Verwarngeld----------geahndet.

Also auf in den Schuppen und die lauten Tüten dran. :wink:

Gruß Jana
DR 650 RSE (SP43B)
Legibus idcirco omnes servimus ut liberi esse possimus
----------------------------------------------------------
Bild
Bild
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
"Nordtreffen 2007"
"Treffen Nördlingen 2008"
Martl
Wohnt hier
Wohnt hier
Beiträge: 3460
Registriert: 01 Aug 2004 00:00
Wohnort: Friedberg BY

#17 

Beitrag von Martl »

Das mal ein Wort...viele Wörter.

Werd ich mich mal ranhalten und das auch befolgen was Fr. Wachtmeister sagt :wink:

Gruß vom See
"Es gibt scho gnuag di ma soang wos i tua soi, da datst ma du groat obgehn"
It's not the fall that kills, it's the sudden stop at the end

DR 650 R [SP44B] Bj 93 Bild
MadMaxOne
Fast schon Admin
Fast schon Admin
Beiträge: 1026
Registriert: 01 Mai 2005 00:00

#18 

Beitrag von MadMaxOne »

 Themenstarter

@Jamie:
Kannst mal ne Kopie hier reinstellen ... so zum Mitnehmen für deine evtl. noch unaufgeklärten Kollegen? :roll: :wink:
Meine alte Vergaserseite findet ihr bei den Anleitungen (Danke @Azra3l!)
Benutzeravatar
pramus
Fast schon Admin
Fast schon Admin
Beiträge: 1149
Registriert: 01 Jan 2006 00:00
Wohnort: Stuttgart liegt 30 km links auf der Karte

#19 

Beitrag von pramus »

Habe ich das jetzt in meinem Hirnkastel richtig verarbeitet ??:
Bis zu einer endgültigen Regelung besteht jedoch weiterhin eine
Ahndungsmöglichkeit über die allgemeinen Bestimmungen der StVZO zur
Beschaffenheit von Fahrzeugen. Änderungen, die bisher zum "Erlöschen der Betriebserlaubnis" geführt haben, erfüllen den Tatbestand des § 30 StVZO.
Danach müssen Fahrzeuge vorschriftsmäßig ausgerüstet sein.

Bei entsprechende Verstößen sind deshalb ab sofort die TBNR 330006 bzw.
330606 ff. (bei Halterverantwortung TBNR 331006 ff.) zu verwenden.
Das gilt dann nicht nur für laute Tröten :?: , sondern für jegliche Änderungen, die bisher zum "Erlöschen der Betriebserlaubnis" geführt haben ... ergo : z.Bsp. ein anderer Tank :D

- Pramus -
jamie01
Kennt sich schon aus
Kennt sich schon aus
Beiträge: 121
Registriert: 01 Okt 2005 00:00
Kontaktdaten:

#20 

Beitrag von jamie01 »

pramus hat geschrieben:Habe ich das jetzt in meinem Hirnkastel richtig verarbeitet ??:


Das gilt dann nicht nur für laute Tröten :?: , sondern für jegliche Änderungen, die bisher zum "Erlöschen der Betriebserlaubnis" geführt haben ... ergo : z.Bsp. ein anderer Tank :D

- Pramus -
Genau so ist das zu verstehen. Bis zu einer abschließenden Regelung, ist dies die Verfahrensweise, die vom Ministerium so vorgeschlagen wird.

@MadMaxOne

ich versuch mal ne Kopie des Schreibens einzustellen.

Liebe Grüße Jana
DR 650 RSE (SP43B)
Legibus idcirco omnes servimus ut liberi esse possimus
----------------------------------------------------------
Bild
Bild
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
"Nordtreffen 2007"
"Treffen Nördlingen 2008"
jamie01
Kennt sich schon aus
Kennt sich schon aus
Beiträge: 121
Registriert: 01 Okt 2005 00:00
Kontaktdaten:

#21 

Beitrag von jamie01 »


So Jungs jetzt hab ich mal eine Kopie eines Schreibens aufgetrieben. Es ist natürlich noch nichts Abschließendes.


Folgende Varianten werden favorisiert.

Variante 1 und favorisierte Alternative der Bußgeldstelle:


Laut § 3 der FZV dürfen Fahrzeuge nur in Betrieb genommen werden, wenn sie für den Straßenverkehr zugelassen worden sind.

Bedingung:
Fahrzeug muss dem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung aufweisen.

Es muss ferner eine gültige Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug bestehen.

Eine Veränderung des Fahrzeugs ganz gleich ob durch Veränderung oder Verschleiß ist eine Abweichung der Vorgaben im Rahmen der Typen- oder Einzelgenehmigung.

Somit wäre eine Ahndung nach den beiden Tatbeständen

Zitat:
Tatbestandsnummer 803600

Sie setzten das Fahrzeug in Betrieb, obwohl es nicht zum Verkehr zugelassen war.

§ 3 Absatz 1, §4 , § 48 FZV § 24 Nr. 175 BKat

50,- € 3 Punkte



Zitat:
Tatbestandsnummer 803500

Sie ordneten die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs an, obwohl es nicht zum Verkehr zugelassen war.

§ 3 Absatz 14 §4 , § 48 FZV § 24 Nr. 175 BKat

50,- € 3 Punkte


möglich.


Variante 2 vom Bundesministerium für Verkehr:


Nach § 30 der STVZO, der auch weiterhin Bestand hat, müssen Fahrzeuge so beschaffen sein, das niemand geschädigt, mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt wird.

Somit würden hier die folgenden Ahndung greifen:

Zitat:
Tatbestandsnummer 330006

Sie haben ein unvorschriftsmäßig ausgerüstetes Fahrzeug in Betrieb genommen.

§ 30, § 69a StVZO § 24 StVG

25,-€



Zitat:
Tatbestandsnummer 330606

Sie haben ein unvorschriftsmäßig ausgerüstetes Fahrzeug in Betrieb genommen. Die Verkehrssicherheit war dadurch gefährdet.

§ 30, § 69a StVZO § 24 StVG

50,-€ 3 Punkte


Der Halter ist weiterhin immer noch im § 31 Absatz 2 StVZO erfasst.

Zitat:

Tatbestandsnummer 331006

Sie ordneten die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs an oder ließen diese zu, obwohl das Fahrzeug Mängel hatte.

§ 31, § 69a StVZO § 24 StVG

25,-€



Eine Endgültige Regelung wird aber hoffentlich durch den Bund-Länder Ausschuss erfolgen.
DR 650 RSE (SP43B)
Legibus idcirco omnes servimus ut liberi esse possimus
----------------------------------------------------------
Bild
Bild
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
"Nordtreffen 2007"
"Treffen Nördlingen 2008"
jamie01
Kennt sich schon aus
Kennt sich schon aus
Beiträge: 121
Registriert: 01 Okt 2005 00:00
Kontaktdaten:

#22 

Beitrag von jamie01 »

Hab da noch eines gefunden für Berlin:

Für Berlin gelten folgende Auffangtatbestände:

1.

TBNR 990323 - 50 Euro - 3 Punkte

Sie setzten das zulassungspflichtige Fahrzeug in Betrieb, obwohl die BE erlöschen war.

§§ 3 Abs. 1, 48 FZV, 24 StVG; 175 Bkat

Hier ist der Grund für das Erlöschen der BE anzugeben als konkretisierung anzugeben.

2.

TBNR 994823 - 50 Euro - 3 Punkte

Sie ließen zu bzw. ordneten an die Inbetriebnahme..........

§§ 3 Abs. 4, 48 FZV, 24 StVG; 175 Bkat

Ebenfalls den Grund für das Erlöschen der BE angeben.

So Jungs das reicht fürs erste. Ich melde mich wenn es etwas endgültiges gibt.

Gruß Jana
DR 650 RSE (SP43B)
Legibus idcirco omnes servimus ut liberi esse possimus
----------------------------------------------------------
Bild
Bild
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
"Nordtreffen 2007"
"Treffen Nördlingen 2008"
Antworten