DB eater

Raum zum Quatschen über Dinge neben der DR...
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x525
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DB eater

#1 

Beitrag von x525 »

 Themenstarter

habe die nachricht von einen freund erhalten der es irgend wo im motorrad forum gefunden hat


Hallooo,
aus Fehlern lernt man ja bekanntlich, für mich kommt es nun zu spät, aber vielleicht noch nicht für alle von euch

Ich fuhr heute ohne DB-Eater in eine Routinekontrolle. Resultat:
- 50€ Bußgeld zzg. 21,xx€ Bearbeitungsgebühr
- 3 Punkte im hohen Norden
- Mändelkarte

Ich verstand mich soweit mit dem Polizisten ganz gut, habe ihn also mal auf die 25€ Verwarngeld angesprochen die in Fahrerkreisen so "die Runde machen".
Dem ist leider seid Anfang des Jahres nicht mehr so, Gesetzestext hat er mir auch gleichzeitig vorgelegt.

Falls es Informationsbedarf gibt: §30 STVZO Abs. 1
Gelöschter User

Re: DB eater

#2 

Beitrag von Gelöschter User »

x525 hat geschrieben: Dem ist leider seid Anfang des Jahres nicht mehr so, Gesetzestext hat er mir auch gleichzeitig vorgelegt.

Falls es Informationsbedarf gibt: §30 STVZO Abs. 1
Hallo x525,
hier hab ich mal den besagten Gesetzestext und ich finde, dass ist reine Auslegungssache des Beamten, wie er die Sachlage verwenden will. Wenn Dir einer von denen ans Bein pinkeln will, dann findet er immer einen Grund, auch ohne den §30:

§ 30 StVO. Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot

(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden.

(2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.

(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für

* 1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
* 1a. kombinierten Güterverkehr Hafenstraße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
* 2. die Beförderung von
* a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
* b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
* c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
* d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,
* 3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
* 4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind

* Neujahr,
* Karfreitag,
* Ostermontag,
* Tag der Arbeit (1. Mai),
* Christi Himmelfahrt,
* Pfingstmontag,
* Fronleichnam,

jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,

* Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),
* Reformationstag (31. Oktober),

jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,

* Allerheiligen (1. November),

jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,

* 1. und 2. Weihnachtstag.
x525
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#3 

Beitrag von x525 »

 Themenstarter

wollte das nur mal hier schreiben mir ist das alles egal fahre auch ohne
hans_olo
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#4 

Beitrag von hans_olo »

ähm...öhm... ich will ja nix sagen, aber es gibt da einen Unterschied zwischen der StVO und der StVZO ... wer weiss es? Das Z? ;-)

Hier mal §30 der StVZO:

§ 30 Beschaffenheit der Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß

  • 1.ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,

    2.die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben.


(2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bauweise hergestellt sein und in dieser erhalten werden.

(3) Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit wichtige Fahrzeugteile, die besonders leicht abgenutzt oder beschädigt werden können, müssen einfach zu überprüfen und leicht auswechselbar sein.

(4) Anstelle der Vorschriften dieser Verordnung können die Einzelrichtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung angewendet werden, die

  • 1.in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG oder

    2.in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) oder

    3.in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1)


in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die jeweilige Liste der in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG, in Anhang II der Typgenehmigungsrichtlinie 2003/37/EG und in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien wird unter Angabe der Kurzbezeichnungen und der ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekanntgemacht und fortgeschrieben. Die in Satz 1 genannten Einzelrichtlinien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten und nach Satz 2 bekanntgemacht worden sind. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich.


Über den fehlenden DB-Eater steht da aber auch nix drin, und auch nicht, wie viel das kostet ;-)

Tschüß, Stefan
hans_olo
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#5 

Beitrag von hans_olo »

Interessant ist da wohl eher §49 der StVZO:
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen so beschaffen sein, daß die Geräuschentwicklung das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.
...
(2a) Auspuffanlagen für Krafträder sowie Austauschauspuffanlagen und Einzelteile dieser Anlagen als unabhängige technische Einheit für Krafträder dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur verwendet werden oder zur Verwendung feilgeboten oder veräußert werden, wenn sie
  • 1.mit dem EWG-Betriebserlaubniszeichen gemäß Anhang II Nr. 3.1.3 der Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom 23. November 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern (ABl. EG Nr. L 349 S. 21), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/235/EWG des Rates vom 13. März 1989 zur Änderung der Richtlinie 78/1015/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern (ABl. EG Nr. L 98 S. 1) oder

    2.mit dem Genehmigungszeichen gemäß Kapitel 9 Anhang VI Nr. 1.3 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1) oder

    3.mit dem Markenzeichen "e" und dem Kennzeichen des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat gemäß Kapitel 9 Anhang III Nr. 2.3.2.2 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1)
gekennzeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für
  • 1.Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen, die ausschließlich im Rennsport verwendet werden,
    2.Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen für Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h.
...
Ein Verstoss gegen §49 wird laut aktuellem Bussgeldkatalog mit 20 € geahndet:
Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage
219 Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war, in Betrieb genommen § 49 Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 17 20 €
220 Weisung, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen, nicht befolgt § 49 Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 5c 10 €
Wie genau kommt es denn zu 50 € plus 3 Punkte? Hat da jemand mal die konkreten Paragraphen?

Tschüß, Stefan
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#6 

Beitrag von AXL »

der unterschied liegt dabei, ob die auspuffanlage defekt ist, was ein bussgeld wäre oder mutwillig manipuliert, was ne anzeige gibt.

hab ich 2003 schon bezahlt ;)
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#7 

Beitrag von Frischling1991 »

Hab da noch ne weiterführende Frage :D

Kann ein Polizist eigentlich denn Auspuff abschrauben lassen und kontrollieren lassen ob der Krümmerseitige-Eater drin ist?
Weiß der überhaupt ob da ein oder zwei reingehören?

Falls dem nicht so ist, könnte man als MSR / GPR Fahrer ja einfach den von außen sichtbaren reinbauen, und dann schön laut durch die Gegend zirkeln. Ich ahne allerdings, dass da irgendwo ein Haken ist ...

:roll:
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#8 

Beitrag von Ulf »

Ja, im übertragenen Sinne kann er.
Hierzulande haben einige grüne Freunde ein entsprechendes Messgerät dabei.
Ansonsten können sie dir nach Gefühl eine Mängelkarte verpassen und dich zu einer Prüfstelle
schicken von der du den Nachweis zu erbringen hast, das alles i.O. ist.
Damit kann dich sogar eine verrostete Serienanlage oder der Verlust der Dämpfwolle aus dem Orbit werfen.
Bei den Ösis können sie dir das Dingen ganz einfach stilllegen. Net schön auf ner Urlaubsfahrt.
Gruß Ulf, wieder Ritter Wendehals von Zehnprozent
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Irgendwas geht immer 8)
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#9 

Beitrag von Nekro »

hmm also bi sjetzt ist mir noch nichts passiert. Zur Zeit fahre ich mit motorseitigem Killer und hinten offen. karre läuft so iwie am Besten. Aber wenn ich sowas hier lese wird mir immer komisch :8 Achja, das immer die Plastikkasper angehalten werden finde ich seltsam. Ich mein die sind doch nicht laut mit ihren anlagen auch ohne einsätze. Finde ich zumindest. Son doller Eintopfton ist doch 10 mal schlimmer im ohr xD
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#10 

Beitrag von Frischling1991 »

Das Gefühl habe ich auch, dass der mit motorseitigem einfach sauberer durchzieht. Allerdings sieht der Auspuff ohne den hinteren irgendwie einfach nur wie nen hohles Ofenrohr aus, auch schon bei weitem... irgendwie sagt mir mein Verstand, dass das auch aus einiger Entfernung gut zu sehen ist. :?

Wenn ich schon Punkte sammeln dürfte würde ichs glatt so machen, aber sobald ich nur einen punkt habe, kann ich son beschissenes Aufbauseminar besuchen, das dann direkt viertellig zu Buche schlägt. :cry:

@nekro: Bist du schon durch?

Grüßle
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#11 

Beitrag von Nekro »

also ich hatte 1 woche vor ende meiner Probezeit ein maleur mit einem fahrradfahrer. Es ist nichts passiert, war auch nur beim anfahren vom Abbiegen . naja egal. Am Ende war die geschichte dann 3 pkt und 150€ . Das war im Dezember. Noch hab ich nichts , keine verlängerung, kein Seminar, nichts. Sind auch gegenan. naja :D Moped darf ich offen seit dem 7.5.2010 xD har Bin die DR aber schon nach einem Jahr offen gefahren, weil der der sie gedrosselt hat wohl iwas falsch gemacht hat, ka. Lief grauenhaft die Kiste. Und soviel mehr unterschied merkt man nicht finde ich. Allein das die Dicke dann mehr säuft :D
SP45b - Schwarz, gut, laut :)
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