Jetzt habe ich die Mitteilung aus dem Ministerium des Innern auch auf den Tisch bekommen und es ist wie Du bereits erwähnt hast.
Der § 18 StVZO ist gestrichen worden, folglich kann der § 19 StVZO nicht mehr greifen. Aus diesem Grund findet dieser auch keine Anwendung mehr.
Da eine Bußgeldregelung für die neue FZV noch nicht abschließend geregelt ist, wird der § 30 StVZO bei derartigen Bauartveränderungen angewendet. Dieser wird mit nur -----------25 Euro Verwarngeld----------geahndet.
Also auf in den Schuppen und die lauten Tüten dran.
Gruß Jana
DR 650 RSE (SP43B)
Legibus idcirco omnes servimus ut liberi esse possimus
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"Nordtreffen 2007"
"Treffen Nördlingen 2008"
Habe ich das jetzt in meinem Hirnkastel richtig verarbeitet ??:
Bis zu einer endgültigen Regelung besteht jedoch weiterhin eine
Ahndungsmöglichkeit über die allgemeinen Bestimmungen der StVZO zur
Beschaffenheit von Fahrzeugen. Änderungen, die bisher zum "Erlöschen der Betriebserlaubnis" geführt haben, erfüllen den Tatbestand des § 30 StVZO.
Danach müssen Fahrzeuge vorschriftsmäßig ausgerüstet sein.
Bei entsprechende Verstößen sind deshalb ab sofort die TBNR 330006 bzw.
330606 ff. (bei Halterverantwortung TBNR 331006 ff.) zu verwenden.
Das gilt dann nicht nur für laute Tröten , sondern für jegliche Änderungen, die bisher zum "Erlöschen der Betriebserlaubnis" geführt haben ... ergo : z.Bsp. ein anderer Tank
pramus hat geschrieben:Habe ich das jetzt in meinem Hirnkastel richtig verarbeitet ??:
Das gilt dann nicht nur für laute Tröten , sondern für jegliche Änderungen, die bisher zum "Erlöschen der Betriebserlaubnis" geführt haben ... ergo : z.Bsp. ein anderer Tank
- Pramus -
Genau so ist das zu verstehen. Bis zu einer abschließenden Regelung, ist dies die Verfahrensweise, die vom Ministerium so vorgeschlagen wird.
@MadMaxOne
ich versuch mal ne Kopie des Schreibens einzustellen.
Liebe Grüße Jana
DR 650 RSE (SP43B)
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"Nordtreffen 2007"
"Treffen Nördlingen 2008"
So Jungs jetzt hab ich mal eine Kopie eines Schreibens aufgetrieben. Es ist natürlich noch nichts Abschließendes.
Folgende Varianten werden favorisiert.
Variante 1 und favorisierte Alternative der Bußgeldstelle:
Laut § 3 der FZV dürfen Fahrzeuge nur in Betrieb genommen werden, wenn sie für den Straßenverkehr zugelassen worden sind.
Bedingung:
Fahrzeug muss dem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung aufweisen.
Es muss ferner eine gültige Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug bestehen.
Eine Veränderung des Fahrzeugs ganz gleich ob durch Veränderung oder Verschleiß ist eine Abweichung der Vorgaben im Rahmen der Typen- oder Einzelgenehmigung.
Somit wäre eine Ahndung nach den beiden Tatbeständen
Zitat:
Tatbestandsnummer 803600
Sie setzten das Fahrzeug in Betrieb, obwohl es nicht zum Verkehr zugelassen war.
§ 3 Absatz 1, §4 , § 48 FZV § 24 Nr. 175 BKat
50,- € 3 Punkte
Zitat:
Tatbestandsnummer 803500
Sie ordneten die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs an, obwohl es nicht zum Verkehr zugelassen war.
§ 3 Absatz 14 §4 , § 48 FZV § 24 Nr. 175 BKat
50,- € 3 Punkte
möglich.
Variante 2 vom Bundesministerium für Verkehr:
Nach § 30 der STVZO, der auch weiterhin Bestand hat, müssen Fahrzeuge so beschaffen sein, das niemand geschädigt, mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt wird.
Somit würden hier die folgenden Ahndung greifen:
Zitat:
Tatbestandsnummer 330006
Sie haben ein unvorschriftsmäßig ausgerüstetes Fahrzeug in Betrieb genommen.
§ 30, § 69a StVZO § 24 StVG
25,-€
Zitat:
Tatbestandsnummer 330606
Sie haben ein unvorschriftsmäßig ausgerüstetes Fahrzeug in Betrieb genommen. Die Verkehrssicherheit war dadurch gefährdet.
§ 30, § 69a StVZO § 24 StVG
50,-€ 3 Punkte
Der Halter ist weiterhin immer noch im § 31 Absatz 2 StVZO erfasst.
Zitat:
Tatbestandsnummer 331006
Sie ordneten die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs an oder ließen diese zu, obwohl das Fahrzeug Mängel hatte.
§ 31, § 69a StVZO § 24 StVG
25,-€
Eine Endgültige Regelung wird aber hoffentlich durch den Bund-Länder Ausschuss erfolgen.
DR 650 RSE (SP43B)
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"Nordtreffen 2007"
"Treffen Nördlingen 2008"
Sie setzten das zulassungspflichtige Fahrzeug in Betrieb, obwohl die BE erlöschen war.
§§ 3 Abs. 1, 48 FZV, 24 StVG; 175 Bkat
Hier ist der Grund für das Erlöschen der BE anzugeben als konkretisierung anzugeben.
2.
TBNR 994823 - 50 Euro - 3 Punkte
Sie ließen zu bzw. ordneten an die Inbetriebnahme..........
§§ 3 Abs. 4, 48 FZV, 24 StVG; 175 Bkat
Ebenfalls den Grund für das Erlöschen der BE angeben.
So Jungs das reicht fürs erste. Ich melde mich wenn es etwas endgültiges gibt.
Gruß Jana
DR 650 RSE (SP43B)
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