diesmal nur rein informativ wie die Lautstärke gemessen wird.
Ps:habs selber nicht gelesen,mir wird schwindlig dabei
Gruss HB

Aus der STVZO!!
Rili für die Messung des Standgeräusches von Kfz im Nahfeld im Rahmen der ob- ligatorischen Überwachung nach § 29 u der Anlage VIII StVZO. BMV/StV 7 – 36.20.11 vom 16. 12. 1975, VkBl 1976 S 27: Nach den „Rili für die Durchführung von Hauptuntersuchungen u Zwischenuntersuchungen an Fz nach Anlage VIII zur StVZO“ vom 5. 4. 1972 (VkBl 1972 S 192/195) sind nach Nr 8 (jetzt Nr 803 der „Rili für die Durchführungen von HU u die Beurteilung der dabei festgestellten Mängel an Fz nach § 29, Anl VIII u VIIIa vom 2. 6. 1998, VkBl S 519 mit Änderung vom 9. 10. 1998, VkBl S 1140 (s Erl 1 zu § 29)) ua die Standgeräusche der Kfz auf ihre Vorschriftsmäßigkeit zu überprüfen. In Zweifelsfällen mussten die Standgeräuschmessungen nach einem umfangrei- chen u zeitaufwendigen Messverfahren nach den „Rili für die Geräuschmessung an Kfz“ vom 13. 9. 1966 (VkBl 1966 S 531) (jetzt 5.2.3 des Anhangs I der Rili 70/157/EWG für Kfz, zuletzt geändert durch Rili 1999/101/EG, I.4.2 des Anhangs VI der Rili 74/151/EWG für lof Zgm, zuletzt geändert durch Rili 98/38/EG u Kapitel 9 der Rili 97/24/EG, zuletzt geändert durch Rili 2005/30/EG, für Krad) durchgeführt werden. In diesen Fällen können die Standgeräuschwerte von Kfz in Annäherung an die zul Geräuschwerte leichter u zeitsparender auch nach der „Rili für die Messung des Standgeräusches von Kfz im Nahfeld im Rahmen der obligatorischen Über- wachung nach § 29 u der Anlage VIII StVZO“ ermittelt werden. Diese Rili wurde mit den zust obersten Landesbehörden abgestimmt. Nachstehend gebe ich den Wortlaut der Rili bekannt. Wortlaut der Rili 1 Anwendungsbereich Diese Rili dient zur Messung des Standgeräusches im Nahfeld an Kfz aller Art, ausgenommen Kfz, deren Auspuff nach oben mündet. Bei diesen ist das Standgeräusch nach den „Rili für die Geräuschmessung an Kfz“ vom 13. 9. 1966 (VkBl S 531) zu messen. Die Messergebnisse dienen nur als Vergleichswerte bei Nachprüfungen. Sie sind nicht an Grenzwerte gebunden u stehen in keinem direkten Zusam- menhang mit dem Fahrgeräusch. Aus ihnen können auch keine unmittel- baren Rückschlüsse auf das Fahrgeräusch gezogen werden. 2 Geräusch-Messgeräte Die Geräte müssen den Anforderungen an Präzisionsschallpegelmesser nach DIN 45633, bei Nachprüfungen mindestens den Anforderungen an Schallpegelmesser nach DIN 45634 (Entwurf) entsprechen. 3 Messgröße Als Maß der Geräuschstärke dient der internationale A-Schallpegel in dB, abgekürzt dB(A). 4 Örtliche Verhältnisse u Bodenbeschaffenheit Das Messmikrofon ist in einer Entfernung von 50 cm ± 2,5 cm von der Aus- puffmündung in gleicher Höhe, jedoch mindestens 0,2 m über dem Boden u unter einem horizontalen Winkel von 45° ± 10° zur Ausströmrichtung so aufzustellen, dass die vom Gerätehersteller angegebene Richtung maxi- maler Empfindlichkeit auf die Schallquelle zeigt. Der Winkel von 45° ist in der Richtung des geringsten Einflusses anderer Geräuschquellen zu wählen (s beil Skizze). Bei mehr als einer Auspuffmündung ist an derjenigen zu messen, die den höheren Geräuschpegel ergibt. Bei dicht nebeneinanderliegenden Aus- puffmündungen (Doppel-Endrohren) ist wie bei einfachen Endrohren zu messen, jedoch ist die dem Messmikrofon nähere Mündung als Bezugs- punkt zu wählen. Es muss auf einer festen, unbewachsenen, möglichst ebe- nen Fläche gemessen werden, die frei von schallabsorbierendem Belag
(zB Schnee) ist. Im Umkreis von wenigstens 2 m um das Mikrofon dürfen keine akustisch störenden Gegenstände vorhanden sein. 5 Störgeräuschpegel u Windeinfluss Durch Störgeräusche u durch Windeinfluss hervorgerufene Zeigerausschlä- ge müssen mindestens 10 dB(A) niedriger als die Messwerte liegen. Am Mikrofon kann ein Windschutz angebracht werden. 6 Anzahl der Messungen u Messergebnisse Es sind mehrere – im Allgemeinen 3 – Einzelmessungen vorzunehmen. Als Messergebnis gilt der auf ganze dB(A) gerundete arithmetische Mittelwert der Einzelwerte. Wegen der Toleranzen der Messgeräte, der Störeinflüsse bei der Messung u den Messwertstreuungen bei Fz gleichen Typs ist mit einer Unsicherheit der Messergebnisse von 5 dB(A) zu rechnen, die beim Vergleich mit den ent- sprechenden Typprüfwerten zu berücksichtigen ist. 7 Betriebszustand des Motors 7.1 Motoren ohne Drehzahlbegrenzer Motoren ohne Drehzahlbegrenzer sind zur Messung ohne Belastung auf eine Drehzahl zu bringen, die 3/4 der Motordrehzahl entspricht, bei der die höchste Motorleistung erreicht wird. Diese Drehzahl ist mit Hilfe eines Drehzahlmessers einzustellen u beim Ablesen des Schallpegels konstant zu halten. 7.2 Motoren mit Drehzahlbegrenzer Bei Motoren mit Drehzahlbegrenzer ist das Fahrpedal des leerlaufenden Motors voll durchzutreten u in dieser Stellung zu halten, bis der Dreh- zahlbegrenzer abgeregelt hat u der Motor mit Höchstdrehzahl läuft. Nach Erreichen des Beharrungszustands ist der Schallpegel abzulesen. Drehzahlbegrenzer iS dieser Rili sind solche Einrichtungen, deren Abregel- drehzahl nicht mehr als 8 % über der Höchstleistungsdrehzahl liegt.
EG
Anwendungsbereich gem. Art. 1 aus 78/1015/EWG: für Fz mit 2 Rädern, mit oder ohne Beiwagen und bbH > 50 km/h. Ab 17.06.1999 für zweirädrige und dreirädrige Kfz s. Blatt
Standgeräuschmessung (Grenzwerte bestehen nicht) 1. Art und Anzahl der Messungen – Getriebe in Leerlaufstellung. Ist eine Unterbrechung der Kraftübertragung nicht möglich, ist das Antriebsrad frei laufen zu lassen (z.B. durch Aufbocken). – An jedem Messpunkt mind. 3 Messungen durchführen.
2. Mikrofonstellung (s. Abb. 3) – in Höhe Auspuffmündung, jedoch mind. 0,2 m über Fahrbahn. – Abstand Auspufföffnung – Mikrofon = 0,5 m. – Winkel von 45° (± 10°) zur Austrittsöffnung der Abgase. – Messung auf der Seite, die den größtmöglichen Abstand zum Kraftradumriss (ausschl. Lenker) ergibt. – Bei mehreren Auspufföffnungen, deren Mittenabstand ≤ 0,3 m, ist Mikrofon der Mündung zuzuordnen, die – dem Kraftradumriss am nächsten liegt oder – den größten Abstand der Fahrbahn hat. – Beträgt Mittenabstand der Mündung > 0,3 m, dann getrennte Messung für jede Mündung. Größter Wert entscheidend. 3. Drehzahl bei Messung – 1/2 der Nennleistungsdrehzahl S, wenn S > 5000 min–1 3/4 der Nennleistungsdrehzahl S, wenn S ≤ 5000 min–1 – Nach Erreichen der Drehzahl diese kurzzeitig konstant halten und dann Gasdrossel plötzlich in Leerlaufstellung zurück- nehmen. Größter Zeigerausschlag gilt als Messwert. 4. Ergebnis – Messwerte sind auf das nächste ganze dB auf- bzw. abzurunden. – Messergebnis ist der größte von den bei 3 unmittelbar aufeinanderfolgenden Messungen erhaltene Wert, wenn deren Dif- ferenz ≤ 2 dB(A).
Viel wichtiger für jeden Richter ist aber:
Beurteilung der Geräuschentwicklung unterliegt freier richterlicher Beweis- würdigung. BGH, 4. Strafsenat, Beschluss vom 30. 6. 1977, 4 StR 689/76, VerkMitt 1978 Nr 1: Ob die Geräuschentwicklung eines Kfz oder Anh das nach dem jewei- ligen Stand der Technik unvermeidbare Maß übersteigt, unterliegt freier rich- terlicher Beweisführung. (770)