Seit dem 1.3. gilt die neue FZO. Ganz konkret weiß ich nicht was der Unterschied ist. Von einem bekannten, dessen Freundin Polizistin ist, weiß ich aber, daß es nicht mehr erlaubt ist, wegen eines zu lauten Auspuff's, selbst wenn er keinen ABE hat, den Topf oder gar das Bike zu beschlagnahmen. Es kann lediglich ein Verwarngeld von bis zu 25,- Euro (keine Punkte!!!) verlangt werden.
...
Es brechen gaaaaanz schlechte Zeiten für meinen dB-Eater an.
Meine alte Vergaserseite findet ihr bei den Anleitungen (Danke @Azra3l!)
das durch eine Aenderung des Auspuffs das Mopped nicht mehr zwangsweise stillgelegt werden kann wurde schon gerichtlich geklaert, es waere nur interessant zu wissen welche weiteren Widrigkeiten durch das Umweltschutzgesetz auf einen zukommen?
Ich glaub, ich geh mal nach draussen und bastel n bischen...
Nagut, übertreiben sollte man es wegen der neuen Regelung trotzdem besser nicht, aber wenn ich die Tröte (bzw. das letzte Ende davon...) wieder einbau, gibts gut Krawall und der Topf sieht aus wie orischinoool Sebring mit ABE...oder?
(1) Erweist sich ein Fahrzeug, das nicht in den Anwendungsbereich der Fahrzeug-Zulassungsverordnung fällt, als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.
(2) (weggefallen)
(3) Besteht Anlaß zur Annahme, daß das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1 je nach den Umständen
1.die Beibringung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
2.die Vorführung des Fahrzeugs
anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen.
Trifft dieser Paragraph nicht zu, gibt es noch den
§ 19 StVZO
Dieser behandelt das Erlöschen der Betriebserlaubnis.
Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Wie man sieht bleibt der Behörde immer noch eine Menge Spielraum in dessen sie sich bewegen kann. In Gegenden in denen viel mit lauten Abgasanlagen gefahren wird, ist es immer noch so, daß die Bikes bis zur Beseitung der Anlage sichergestellt/beschlagnahmt werden.
Und noch kurz zum Schluß:
Bußgeld 150 Euro und 3 Punkte bleibt. Leider....
Gruß Jana
DR 650 RSE (SP43B)
Legibus idcirco omnes servimus ut liberi esse possimus
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"Nordtreffen 2007"
"Treffen Nördlingen 2008"
meinst du mit Kiste dein Mopet oder den Auspuff?
denk immer dran, scheiße lockt fliegen an...
wenn die grün weißen wegen dem Auspuff erstmal Blut geleckt ham...
Hab das aus dem Banditforum von einen Polizisten des Vertrauens:
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Heute hab ich folgende Zusammenfassung bekommen.
Dieses Schreiben gilt zwar nur für Stuttgart, sollte aber wie es auch im schreiben erwähnt wird, bundeseinheitliche Anwendung finden.
Zitat:
Im Zusammenhang mit der Einführung der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
zum 01.03.2007 wurden die bisherigen Regelungen zur Zulassung von
Fahrzeugen, zur Betriebserlaubnis bzw. zum Erlöschen der Betriebserlaubnis
geändert (§ 18 StVZO wurde aufgehoben, § 19 Abs. 2 StVZO ist nicht
bußgeldbewährt).
Eine analoge Regelung ist in der neuen FZV nicht mehr enthalten (gem. § 3
FZV ist Voraussetzung für die Zulassung nicht mehr die Erteilung einer
Betriebserlaubnis, sondern die Erteilung einer allgemeinen Typengenehmigung
für das Fahrzeug).
Die Ahndung eines entsprechenden Verstoßes (vgl. bisherige TBNR 318606 -
Inbetriebnahme eines Fahrzeugs trotz erloschener Betriebserlaubnis) über
eine spezielle (!) Rechtsvorschrift / Tatbestandsnummer ist somit nicht mehr
möglich. Das Bundesministerium für Verkehr prüft derzeit entsprechende
Lösungsmöglichkeiten.
Bis zu einer endgültigen Regelung besteht jedoch weiterhin eine
Ahndungsmöglichkeit über die allgemeinen Bestimmungen der StVZO zur
Beschaffenheit von Fahrzeugen. Änderungen, die bisher zum "Erlöschen der
Betriebserlaubnis" geführt haben, erfüllen den Tatbestand des § 30 StVZO.
Danach müssen Fahrzeuge vorschriftsmäßig ausgerüstet sein.
Bei entsprechende Verstößen sind deshalb ab sofort die TBNR 330006 bzw.
330606 ff. (bei Halterverantwortung TBNR 331006 ff.) zu verwenden.
Diese (bundeseinheitlich) vorläufige Regelung ist mit der Bußgeldstelle
abgestimmt. Bereits vorgelegte Anzeigen werden von der Bußgeldstelle
entsprechend umgewandelt.
Dies ist nicht meine Zusammenfassung, auch wenn sie sich mit meinen vorausgegangen Ansichten deckt. Quelle ist der Sachbereich Verkehr vom Polizeipräsidium Stuttgart.
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BeitragVerfasst am: Fr, 13.04.2007, 08:31 Titel: Antworten mit Zitat
Das ist exakt das gleiche, was wir hier auch vom IM in NRW bekommen haben....
Somit schließen wir dieses Thema mal ab mit:
"Zu lauter Auspuff = ist im Augenblick nicht mehr als Erlöschen der BE zu ahnden, sondern nur als Verstoß gegen die Zustandvorschriften des Kfz = Tatbestandsnummer 330600 = 25 Euro Verwarngeld."
Die Frage ist nur, wie lange das so bleibt...
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ich laß mich gern eines besseren belehren, aber bisher ist hier in Nds noch nichts durchgedrungen. Die StVA's haben auch noch keine Neuerung auf dem Tisch.
Konnte aber gestern Abend noch mit einem Kollegen reden und der sagte mir, das das deutsche Recht durch das EU-Recht aufgehoben wird, aber wann das der Fall sein wird ist noch nicht raus.
Will ja kein Spielverderber sein, aber bis zu einer Regelung, die man schwarz auf weiß hat, sollte man besser mit allem rechnen.
In diesem Sinn......
Gruß Jana
DR 650 RSE (SP43B)
Legibus idcirco omnes servimus ut liberi esse possimus
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