Hallo Günter,
habe mal auf der Seite vom Kraftfahrtbundesamt gestöbert und ein Statement zur "Harmonisierung" des Zulassungskrams entdeckt.
Darin heißt es:
"Die für die Zulassung und Kontrolle eines Fahrzeugs erforderlichen Einzeldaten sind ausschließlich in der Zulassungsbescheinigung Teil I vollständig enthalten. Auf bestimmte bisher ausgewiesene Einzeldaten wurde verzichtet. So wird beispielsweise nur eine der mit EG-Typgenehmigung, Allgemeiner Betriebserlaubnis bzw. Einzelgutachten genehmigten Bereifungen eingetragen. Es ist nicht erforderlich, dass diese Bereifung tatsächlich am Fahrzeug montiert ist. Dies gilt sowohl für die Auslieferung eines Neufahrzeugs als auch im späteren Gebrauch. Zulässig ist, dass innerhalb des Genehmigungsumfangs Rad-/Reifenkombinationen gewechselt werden können, ohne dass hierfür die Angabe in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Angabe ist im Teil II nicht enthalten) geändert werden muss. Welche Rad-/Reifenkombinationen zulässig sind, kann zum Beispiel den Webauftritten der Fahrzeughersteller entnommen, bei Fachbetrieben hinterfragt oder dem CoC, der Datenbestätigung oder der Betriebserlaubnis entnommen werden. Allerdings gilt nach wie vor: alles was nicht genehmigt ist, muss mit einem Einzelgutachten abgesegnet werden."
Das lese ich so:
Daß der fragliche Reifen vom Hersteller als zulässig erachtet wird, habe ich dem Webauftritt von Suzuki entnommen.
Es kann sein, daß darin noch keine "Genehmigung" liegt, falls gemeint ist, daß behördlich genehmigt werden muß.
Aber das Teilegutachten ist ein Einzelgutachten.
Damit ist der Reifen zulässig.
Ohne Anbaubegutachtung und ohne Eintragung.
Am Montag rufe ich bei dem Kraftfahrtbundesamt an und lasse es mir solange erklären, bis ich es verstanden habe.
(Der Bußgeldstelle hatte ich schon bei der Anhörung die Abrechnung der Krankenversicherung über Krankenhaustagegeld geschickt, das hat die gar nicht gestört und sie haben mir einen Bußgeldbescheid geschickt. Einspruch Ehrensache.)
Gruß